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Dresdner Schachfestival e.V.

Förderung

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalts.

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Ausschreibung

Ausschreibung Deutsche Schach Einzelmeisterschaft 2018

Ausrichter:

ZMDI Schachfestival Dresden e.V.


Austragungsort:

Wyndham Garden Dresden, Wilhelm-Franke-Straße 90, 01219 Dresden


Turnierleitung:

Bundesturnierdirektor Ralph Alt, Internationaler Schiedsrichter


Modus:

9 Runden Schweizer System. Die Bedenkzeit beträgt 90 Minuten für 40 Züge, sodann 30 Minuten für die verbleibenden Züge sowie 30 Sekunden je Zug von Beginn an. Remisvereinbarungen vor dem 40. Zug sind nur mit Zustimmung des Schiedsrichters zulässig.


Terminplan:

Do. 02.08.2018: 18.00 Uhr: Anreise, Anmeldung, Registrierung                       

                        18.30 Uhr: Technische Besprechung                       

                        19:30 Uhr: Eröffnung und Abendessen

Fr. 03.08.2018 bis Sa. 11.08.2018 14.00 Uhr: Runden 1 bis 9

Sa. 11.08.2018 20.00 Uhr Siegerehrung und gemeinsames Abendessen

So. 12.08.2018: Abreise


Meldefrist:

Frist für die Meldung durch die Landesspielleiter: 1. April 2018,

Frist für die Rückmeldung der eingeladenen Spieler: 1. Mai 2018.

 

Einzelheiten siehe unten.


Informationen:

Zur Spielberechtigung: Bundessportdirektor Ralph Alt (siehe Seite 2)

Zur Ausrichtung: Turnierdirektor Dr. Dirk Jordan:
ZMDI Schachfestival Dresden e.V.
Oskar Mai Straße 06, 01159 Dresden
Tel. 0351-4161629, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Preise:

Preisfonds: 5.000 €; 1. 1 500 €, 2. 1 000 €, 3. 800 €, 4. 600 €, 5. 400 €,
6. 300 €, 7. 200 €, 8. 200 €

 

Vorberechtigungen:

Der Erstplatzierte erhält den Titel „Deutscher Meister 2018“.
Die Spieler auf den Plätzen 1 und 2 sind zur Teilnahme am Deutschen Schachgipfel“ berechtigt, einem Rundenturnier mit möglichst den besten deutschen Schachspielern.
Der höchstplatzierte Spieler, der nicht am „Schachgipfel“ teilnimmt, ist für die Deutsche Schachmeisterschaft 2019 (25. April bis 5. Mai 2019 in Radebeul) vorberechtigt.


Weitere Hinweise

zur 89. Deutschen Schachmeisterschaft Teilnahmeberechtigt sind
─ der Titelverteidiger aus der DEM 2017,
─ je zwei Spieler aus den Landesverbänden Baden, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Württemberg,
─ je ein Spieler aus den Landesverbänden Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen,
─ ein Spieler des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten-Schachbundes,
─ der Dähne-Pokalsieger 2017,
─ der Sieger der A-Klasse der Deutschen Schach-Amateurmeisterschaft 2017,
─ von der Kommission Leistungssport zu nominierende Spieler.

Die Spieler müssen bei der Meldung und während der Meisterschaft eine DSB-Spielgenehmigung besitzen, d.h. für einen Verein des DSB als spielaktives Mitglied gemeldet sein. Sie müssen spätestens bei Turnierbeginn eine Vereinbarung mit dem DSB abgeschlossen haben, wonach sie sich den Regelungen der NADA über die Durchführung von Doping-Kontrollen, dem Verfahren vor dem Schiedsgericht des DSB und den sich aus dem NADA-Code ergebenden Folgen bei Feststellung verbotener Substanzen im Urin, bei Verweigerung der Doping-Kontrollen oder Verletzung der sonst im NADACode niedergelegten Pflichten unterwerfen. Sie anerkennen damit die Sanktionsbefugnis des DSB bezüglich von Verstößen gegen die Satzung des DSB. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung liegen dieser Ausschreibung bei und sind Teil derselben. Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit müssen nach den Bestimmungen des Weltschachbundes (FIDE) bei offiziellen FIDE-Einzelwettbewerben für den DSB spielberechtigt sein. Alle teilnehmenden Spieler müssen eine FIDE-Identifikationsnummer haben. Diese muss rechtzeitig unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort bei „Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!“ beantragt werden.


Meldefristen:

Die Spielleiter der entsendenden Verbände melden bis zum 1.April 2018,
– die vorberechtigten Teilnehmer und
– zusätzlich Nachrücker mindestens in der Anzahl der ihnen zustehenden Plätze, jeweils mit Angabe aller Identifikationsdaten und Adressen
(Email bevorzugt) und bei nicht-deutschen Spielern die Voraussetzungen für die Spielberechtigung.
Die vom Spielleiter eingeladenen Spieler melden ihre Teilnahme bis zum 1. Mai 2018.


Die Meldungen erfolgen an:

Ralph Alt, Soxhletstr. 6, 80805 München, Tel. (089) 5501784, Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Tritt ein Spieler, der seine Teilnahme zugesagt hat, nicht an oder beendet er das Turnier nicht ordnungsgemäß, kann er mit einer Geldbuße oder Spielsperre belegt werden (Tz. A-13.1.3 Turnierordnung).

 

Ergänzungen zum Spielmodus:

Wertung: Bei Punktgleichheit entscheidet über die Platzierung der Durchschnitt der Elo-Zahlen der Gegner, ersatzweise deren DWZ, bei erneuter Gleichheit die FIDE-Buchholz-Wertung, zuletzt das Los. Nicht gespielte Partien zählen nicht. Bei Nichterscheinen bei Rundenstart wird die Bedenkzeit – unabhängig von der bis zum Erscheinen ablaufenden Bedenkzeit – um 15 Minuten verkürzt. Das Turnier wird für die Elo-Auswertung und den Erwerb von FIDE-Titelnormen angemeldet. Vor Spielbeginn wird gem. den FIDE Competition Rules ein Turniergericht bestellt. Der Spieler erklärt sich damit einverstanden, dass aus Anlass des Turniers erhobene Daten und Turnierergebnisse gemäß den Bestimmungen der Turnierordnung und der Ordnungen über die Spielwertung (Deutsche Wertungszahlung, FIDE Rating) ausgewertet bzw. an die auswertenden Stellen weitergegeben werden, sowie Partien, Fotos, Turnierdaten, Spielberichte und ähnliches veröffentlicht werden.

Doping Kontrollen: In dem Turnier werden Doping-Kontrollen durchgeführt. Einmal während des Turniers wird bei drei Spielern über 14 Jahren entsprechend den Bestimmungen der NADA eine Urinprobe durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird es eine gesonderte Information geben.

Unterbringung, Verpflegung: Die Unterbringung erfolgt im Einzelzimmer. Es stehen Einzel- und Doppelzimmer zur Verfügung. Die Spieler erhalten Frühstück und Vollpension. Wegen Sonderwünschen bezüglich der Unterkunft wenden Sie sich bitte an den unter „Zur Ausrichtung“ angegebenen
Turnierleiter. Das gilt auch für Spieler, die die Unterkunft ganz oder für einzelne Nächte nicht in Anspruch nehmen wollen. Aufpreis bei Nutzung eines Doppelzimmers: 530 €.

Startgeld: Die meldenden Verbände bezahlen an den Ausrichter nach Rechnungsstellung ein Startgeld von 1.000 € für jeden von ihnen benannten Spieler, der seine Teilnahme zugesagt hat. Das gilt auch für evtl. von einem Landesverband beantragte und eingeräumte Freiplätze. Die Spieler müssen
selbst prüfen, ob ihr Landesverband das Startgeld trägt oder vom Teilnehmer einen Kostenanteil verlangt.

Webseite des Ausrichters:
www.schachfestival.de


gez.: R. Alt, Bundesturnierdirektor


Anlage zur Ausschreibung der 89. Deutschen Schachmeisterschaft

Auszug aus der Satzung des DSB in der Fassung vom 17. Mai 2015

§ 2 Aufgaben, Grundsätze (1) …

(2) Der Bund fördert den fairen Schachsport. Er bekämpft in Zusammenarbeit mit dem Weltschachbund (FIDE) und der Europäischen Schachunion (ECU) jede Form der Manipulation, insbesondere die Verwendung verbotener technischer Hilfsmittel.

(3) …

(4) Der Bund verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher oder seelischer Art ist; er verurteilt jedwedes Verhalten, das das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt.

§ 5 (1) …

(2) Schachvereine und Schachabteilungen sowie deren Einzelmitglieder sind kraft ihrer Zugehörigkeit zu einem dem Bund angehörigen Landesverband mittelbar auch Mitglieder des Bundes und in dieser Eigenschaft den Ordnungen des Bundes unterworfen.

8. Schiedsgericht

§ 31 Zusammensetzung und Wahl

(1) Dem Schiedsgericht gehören an:

1. der Vorsitzende,

2. der stellvertretende Vorsitzende,

3. zwei Beisitzer,

4. zwei stellvertretende Beisitzer,

5. ein Beisitzer mit abgeschlossenem Medizin- oder Pharmaziestudium (sachverständiger Beisitzer),

6. ein stellvertretender Beisitzer mit abgeschlossenem Medizin- oder Pharmaziestudium (stellvertretender sachverständiger Beisitzer),

(2) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; in Dopingangelegenheiten mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer und einem sachverständigen Beisitzer.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden alle vier Jahre vom Bundeskongress gewählt und dürfen nicht dem Präsidium oder dem Bundesturniergericht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(5) Scheidet der Vorsitzende aus, rückt der stellvertretende Vorsitzende nach. Bei Verhinderung eines Beisitzers wird dieser – vorbehaltlich der in Satz 4 bis 6 für Dopingangelegenheiten getroffenen Regelung – vom dienstälteren der beiden stellvertretenden Beisitzer (Abs. 1 Nr. 4) vertreten; in
die Berechnung des Dienstalters fließen – im Falle einer oder mehrerer Unterbrechungen – alle Dienstperioden eines Richters im Schiedsgericht ein. Bei gleichem Dienstalter gebührt der Vorrang dem lebensälteren der beiden stellvertretenden Beisitzer. Entscheidet das Schiedsgericht in Dopingangelegenheiten (Abs. 2, 2. Halbsatz), ist das Gericht – neben dem sachverständigen Beisitzer gem. Abs. 1 Nr. 5 – mit dem dienstälteren
der beiden Beisitzer (Abs. 1 Nr. 3) besetzt. Ist dieser verhindert, vertritt ihn der zweite Beisitzer (Abs. 1 Nr. 3); im Falle auch dessen Verhinderung gilt die zu S. 2 und 3 getroffene Regelung entsprechend. Scheidet der sachverständige Beisitzer (Abs. 1 Nr. 5) aus, rückt dessen Stellvertreter (Abs. 1 Nr. 6) nach.

§ 35 Verfahren

(1) Das Schiedsgericht verfährt nach einer von ihm selbst mit Zustimmung des Präsidiums festgelegten Schiedsgerichtsordnung, die auf der Internetseite des Deutschen Schachbundes veröffentlicht wird.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten seines Verfahrens nach billigem Ermessen, wobei die allgemeinen prozessrechtlichen Vorschriften entsprechend angewendet werden können. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren Beteiligten findet nicht statt.

(3) Das Schiedsgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

§ 55 Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder nach § 4 und § 5 Abs. 2 können durch den Bund Sanktionen verhängt werden, wenn sie

1. trotz Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Sanktionen die ihnen dem Bund gegenüber obliegenden Pflichten nicht erfüllen oder Beschlüsse der Bundesorgane nicht beachten,

2. sich schwerer Verstöße gegen die Grundsätze des Bundes zuschulden kommen lassen,

3. die Interessen oder das Ansehen des Bundes schädigen.

4. sich schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze des § 2 Abs. 2 oder des § 2 Abs. 4 schuldig machen.

(2) Die Sanktionen sind:

1. förmliche Missbilligung,

2. Verwarnung,

3. Geldbußen bis zu 1.000,00 €,

4. Funktionssperre für die Dauer bis zu fünf Jahren oder lebenslang,

5. Spielsperre für die Dauer bis zu fünf Jahren oder lebenslang.

(3) Sanktionen gem. Abs. 2 können auch gegenüber Personen verhängt werden, die nicht Mitglied des Bundes oder einer Mitgliedsorganisation des Bundes sind oder aus anderen Gründen der Sanktionsgewalt des Bundes unterworfen sind.

§§ 56 bis 60 finden entsprechende Anwendung.

§ 56 Ausschluss

(1) Ist ein Verstoß gemäß § 55 so schwerwiegend, dass die Verhängung einer Sanktion zur Erfüllung ihres Zweckes nicht ausreicht, kann auf Ausschluss aus dem Bund erkannt werden.

(2) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 2 ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten.

(3) Der Ausschluss einer Organisation oder einer natürlichen Person wird, sofern ein Eintrag in der Mitglieder- und Spielerliste besteht, durch Streichung aus dieser Liste vollzogen. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer ausgeschlossenen Person kann nur nach einer Entscheidung
gemäß § 60 erfolgen.

§ 60 a Doping-Verstöße

(1) Gegen Mitglieder nach § 4 sowie gegen Personen, die nicht Mitglied des Bundes oder einer Mitgliedsorganisation des Bundes oder aus anderen Gründen den Dopingregelungen des Bundes unterworfen sind, können durch den Bund Sanktionen gem. §§ 55 Abs. 2, 56 in Verbindung mit der
jeweiligen Fassung des NADA-Codes verhängt werden, wenn sie sich eines Dopingverstoßes schuldig machen. Zuständig für die Verhängung von Sanktionen ist gem. § 33 Abs. 3 ausschließlich das Schiedsgericht.

(2) Den vorübergehenden Ausschluss von einem Wettkampf (vorläufige Suspendierung) kann der Beauftragte für die Dopingbekämpfung oder das Schiedsgericht anordnen.

§ 61 Ordnungsmaßnahmen im Spielbetrieb

(1) Die den Spielbetrieb regelnden Ordnungen des Bundes und der DSJ können bei Verstößen folgende Maßnahmen vorsehen:

1. für den Schiedsrichter:

a) Ermahnung,

b) Verwarnung,

c) Verweis,

d) Zeitstrafen,

e) Annullierung von Spielergebnissen und Anordnungen von Wiederholungsspielen,

f) Erkennung auf Verlust von Partien,

g) Ausschluss von der laufenden Runde,

h) Ausschluss von der laufenden Veranstaltung,

i) Anordnung, den Spielraum zu verlassen,

j) Anordnung, den Zuschauerraum zu verlassen,

2. für den Turnierleiter über Nr. 1 hinaus:

a) Punktabzug,

b) Geldbußen bis zu 100 €,

3. für den Bundesturnierdirektor, den Referenten für Frauenschach und den Referenten für Seniorenschach oder das zuständige Mitglied des Vorstands der DSJ über Nr. 1 und 2 hinaus:

a) Geldbußen bis zu 1.000 €,

b) Spielsperren für die Dauer bis zu drei Jahren,

c) Zwangsabstieg.

Die Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Verhältnismäßigkeit sind anzuwenden. Die Entscheidungen sind hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts, der Notwendigkeit der Maßnahme und der Abwägung zur Art der Maßnahme schriftlich zu begründen. Auf die schriftliche Begründung
kann bei Maßnahmen nach Nr. 1 verzichtet werden, wenn der Betroffene die Maßnahme akzeptiert. In diesem Falle ist ein kurzer Bericht zu den Turnierunterlagen zu nehmen.

(2) Gegen Mitglieder nach § 4 und § 5 Abs. 2 sowie gegen Dritte kann auch das Präsidium Sanktionen gem. §§ 55 Abs. 2, 56 verhängen, wenn sie

1. sich während einer Schachpartie unzulässiger Hilfsmittel bedienen und hierdurch das Spielergebnis zu beeinflussen suchen oder hieran mitwirken oder

2. in sonstiger Weise unzulässig Einfluss auf Verlauf oder Ergebnis eines Schachwettkampfes zu nehmen suchen, Die Maßnahmen können neben solchen nach Abs. 1 oder § 62 verhängt werden. Die §§ 57 bis 60 gelten entsprechend.

(3) Zur Feststellung von Verstößen nach Abs. 2 können die Turnierordnung und die Turnierausschreibung den Spielern Pflichten zur Mitwirkung an der Aufklärung auferlegen. Die Verletzung dieser Pflichten steht der positiven Feststellung eines Verstoßes gleich.

(4) Das Präsidium kann ein laufendes Sanktionsverfahren an sich ziehen, um eine Maßnahme nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 oder nach § 56 zu verhängen.

(5) Für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach Abs. 1 ist das Bundesturniergericht zuständig.

 

Turnierordnung des Deutschen Schachbundes e.V.
in der Fassung vom 10. Mai 2013


A-11 Ordnungsmaßnahmen

A-11.1 Bei Verstößen gegen die Turnierordnung können gegen Spieler, Vereine oder Tochtergesellschaften iS der Tz. A-5.3.2 die nachfolgenden Strafen verhängt werden. Mehrere Strafen können nebeneinander verhängt werden. Nichtantritt bei Einzelmeisterschaften gilt als Verstoß gegen die Turnierordnung.

A-11.1.1 Maßnahmen des Schiedsrichters:

a) Ermahnung

b) Verwarnung

c) Verweis

d) Zeitstrafen,

e) Annullierung von Spielergebnissen und Anordnung von Wiederholungsspielen

f) Erkennung auf Verlust von Partien,

g) Ausschluss von der laufenden Runde,

h) Anordnung, den Spielraum zu verlassen,

i) Anordnung, den Zuschauerraum zu verlassen.

A-11.1.2 Maßnahmen des zuständigen Turnierleiters über Tz. A-11.1.1 hinaus:

a) Punktabzug,

b) Geldbußen bis zu € 200,00 und Geldbußen wegen Nichtantritts (Punkt Abs. 1),

c) Ausschluss von der laufenden Veranstaltung.

A-11.1.3 Maßnahmen des Bundesturnierdirektors oder der Referenten für Frauen- bzw. Seniorenschach über Tz. A-11.1.1 und A-11.1.2 hinaus:

a) Geldbußen bis zu € 1 000,00,

b) Spielsperren für die Dauer von bis zu zwei Jahren,

c) Zwangsabstieg.

A-11.2 Maßnahmen nach A-11.1 können auch verhängt werden, wenn ein Spieler sich weigert, bei begründetem Verdacht auf Benutzung unzulässiger Informationsquellen im Sinn des Artikels 12.3 a der FIDE-Regeln den Inhalt seiner Kleidung, Taschen oder Gepäckstücke oder eine Überprüfung
elektronischer Geräte zuzulassen.

A-11.3 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist anzuwenden. Die Entscheidungen sind hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts, der Notwendigkeit der Maßnahme und der Abwägungen zur Art der Maßnahme schriftlich zu begründen. Auf die schriftliche Begründung kann bei Maßnahmen nach Tz. A-11.1.1 verzichtet werden, wenn der Betroffene die Maßnahme akzeptiert. In diesem Falle ist ein kurzer Bericht zu den Turnierunterlagen zu nehmen.

 
 

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